Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 209b, Fassung vom 31.12.2021

Strafprozeßordnung 1975 § 209b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 209b

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung

Paragraph 209 b,
  1. Absatz einsDer Bundeskartellanwalt hat die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11 b, Absatz eins und 2 des Wettbewerbsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten (Paragraph 84, des Kartellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,) zu verständigen, wenn es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer eins, Wettbewerbsgesetz unverhältnismäßig wäre, die Mitarbeiter eines Unternehmens, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangenen Straftat zu verfolgen.
  2. Absatz 2Die Staatsanwaltschaft hat sodann das Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiter, die erklärt haben, Staatsanwaltschaft und Gericht ihr gesamtes Wissen über die eigenen Taten und andere Tatsachen, die für die Aufklärung der durch die Zuwiderhandlung begangenen Straftaten von entscheidender Bedeutung sind, zu offenbaren, unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen. Paragraph 209 a, Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß.

    Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft getreten)

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202506