Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 343, Fassung vom 26.02.2021

Strafprozeßordnung 1975 § 343

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 343

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 343,
  1. Absatz einsFür die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Schwurgerichtshofs oder des Geschworenengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der Paragraphen 271,, 271a, 272 und 305 Absatz 3, mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer beizuziehen und ein Protokollvermerk (Paragraph 271, Absatz eins a,) nicht zulässig ist.
  2. Absatz 2Das Hauptverhandlungsprotokoll muß auch die Namen der Geschworenen einschließlich der Ersatzgeschworenen enthalten. Ist infolge Verhinderung eines Geschworenen ein Ersatzgeschworener an dessen Stelle getreten, so ist das im Hauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40106013

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P343/NOR40106013