Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 342, Fassung vom 26.02.2021

Strafprozeßordnung 1975 § 342

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 342

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung

Paragraph 342,

Das Urteil ist in der im Paragraph 270, Absatz eins bis 3 vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschworenen anzuführen, die der Ersatzgeschworenen jedoch nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschworenen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschworenen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40059297

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P342/NOR40059297