Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 340, Fassung vom 26.02.2021

Strafprozeßordnung 1975 § 340

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 340

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

Paragraph 340,
  1. Absatz einsNach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschworenen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Dieser erhebt sich und spricht:

    „Die Geschworenen haben nach Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt:“

  2. Absatz 2Der Obmann verliest sodann bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aller Geschworenen die an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschworenen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036975

Alte Dokumentnummer

N2199329579J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P340/NOR12036975