Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 268
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles
§ 268.Paragraph 268,
Unmittelbar nach dem Beschlusse des Schöffengerichts ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.
Anmerkung
1. Zur Verkündung des Urteils siehe auch Art. 82 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930.
2. Zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Urteilsverkündung
siehe § 42 JGG,
BGBl. Nr. 599/1988, und § 213 Abs. 2 FinStrG,
BGBl. Nr. 129/1958.
3. ÜR: Art. VI,
BGBl. I Nr. 93/2007.
Schlagworte
Jugendgerichtsgesetz, Finanzstrafgesetz
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093260