Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 68, Fassung vom 31.12.2020

Strafprozeßordnung 1975 § 68

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Akteneinsicht

Paragraph 68,
  1. Absatz einsPrivatbeteiligte und Privatankläger sind zur Akteneinsicht berechtigt, soweit ihre Interessen betroffen sind; hiefür gelten die Paragraphen 51,, 52 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie 53 sinngemäß. Im Übrigen darf die Akteneinsicht nur verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Ermittlungen oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre.
  2. Absatz 2Dieses Recht auf Akteneinsicht steht auch Opfern zu, die nicht als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken.
  3. Absatz 3Das Verbot der Veröffentlichung nach Paragraph 54, gilt für Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger sinngemäß.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40217875

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P68/NOR40217875