Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 135, Fassung vom 27.12.2019

Strafprozeßordnung 1975 § 135

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten

Paragraph 135,
  1. Absatz einsBeschlagnahme von Briefen ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Auskunft betroffene Person eine andere entführt oder sich sonst ihrer bemächtigt hat, und sich die Auskunft auf Daten einer solchen Nachricht beschränkt, von der anzunehmen ist, dass sie zur Zeit der Freiheitsentziehung vom Beschuldigten übermittelt, empfangen oder gesendet wird,
    2. Ziffer 2
      wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, gefördert werden kann und der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Auskunft ausdrücklich zustimmt, oder
    3. Ziffer 3
      wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.
    4. Ziffer 4
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann.
  3. Absatz 2 aLokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in Paragraph 134, Ziffer 2 a, genannten Daten zulässig.
  4. Absatz 2 bAnlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3,) zur Sicherung einer Anordnung nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 oder einer Anordnung nach Paragraph 76 a, Absatz 2, erforderlich erscheint.
  5. Absatz 3Überwachung von Nachrichten ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2,, sofern der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Überwachung zustimmt,
    3. Ziffer 3
      wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (Paragraphen 278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten Straftaten ansonsten wesentlich erschwert wäre und
      1. Litera a
        der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder einer Straftat gemäß Paragraphen 278 bis 278b StGB dringend verdächtig ist, oder
      2. Litera b
        auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat (Litera a,) dringend verdächtige Person die technische Einrichtung benützen oder mit ihr eine Verbindung herstellen werde;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4,

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202494

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P135/NOR40202494