Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 138, Fassung vom 21.11.2019

Strafprozeßordnung 1975 § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 138,
  1. Absatz einsAnordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach Paragraph 135, Absatz eins, haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren; Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 b und Anordnung und Bewilligung nach den Paragraph 135, Absatz 2,, 2a und 3 und Paragraph 136, haben überdies zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,
    2. Ziffer 2
      die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
    3. Ziffer 3
      die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
    5. Ziffer 5
      die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,
    6. Ziffer 6
      im Fall des Paragraph 136, Absatz 4, die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.
  2. Absatz 2Betreiber von Post- und Telegrafendiensten sind verpflichtet, an der Beschlagnahme von Briefen mitzuwirken und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Bewilligung zurückzuhalten; ergeht eine solche Bewilligung nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben. Anbieter (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG) und sonstige Diensteanbieter (Paragraph 13,, Paragraph 16 und Paragraph 18, Absatz 2, ECG) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 135, Absatz 2,) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (Paragraph 135, Absatz 3,) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung. Anordnungen zur Anlassdatenspeicherung (Paragraph 135, Absatz 2 b,) haben sie unverzüglich zu entsprechen und die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten (Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 4, TKG) nach Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu löschen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung nach Absatz 2 und ihren Umfang sowie die allfällige Verpflichtung, mit der Anordnung und Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat die Staatsanwaltschaft dem Betreiber, Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat in den Fällen der Paragraph 135, Absatz 2 und 3 die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die Paragraphen 93, Absatz 2,, 111 Absatz 3, sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Staatsanwaltschaft hat die Ergebnisse (Paragraph 134, Ziffer 5,) zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform übertragen zu lassen und zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Paragraphen 140, Absatz eins,, 144, 157 Absatz 2,).
  5. Absatz 5Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135, Absatz 2 b, hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung, in den übrigen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach den Paragraphen 135 bis 136 samt deren gerichtlicher Bewilligung, dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmaßnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.

Schlagworte

Postdienst, Bildform

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202497

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P138/NOR40202497