(1)Absatz einsEine Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 1 kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach § 136 Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.Eine Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Anlassdatenspeicherung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (Paragraph 102,). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den Paragraphen 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach Paragraph 136, Absatz 2, jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 27/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018,)