Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 193, Fassung vom 17.02.2019

Strafprozeßordnung 1975 § 193

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 193

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Fortführung des Verfahrens

Paragraph 193,
  1. Absatz eins,Nach der Einstellung des Verfahrens sind weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten zu unterlassen; erforderlichenfalls hat die Staatsanwaltschaft seine Freilassung anzuordnen. Sofern jedoch für eine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder durchführen.
  2. Absatz 2,Die Fortführung eines nach den Paragraphen 190, oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn
    1. Ziffer eins
      der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (Paragraphen 164, 165,) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder
    2. Ziffer 2
      neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.
  3. Absatz 3,Die Fortführung eines nach Paragraph 192, beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, wenn sie sich die spätere Verfolgung vorbehalten hat (Paragraph 192, Absatz 2,) oder die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050652

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P193/NOR40050652