(3)Absatz 3,Die Fortführung eines nach § 192 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, wenn sie sich die spätere Verfolgung vorbehalten hat (§ 192 Abs. 2) oder die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 vorliegen.Die Fortführung eines nach Paragraph 192, beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, wenn sie sich die spätere Verfolgung vorbehalten hat (Paragraph 192, Absatz 2,) oder die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, vorliegen.