Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 143, Fassung vom 20.01.2019

Strafprozeßordnung 1975 § 143

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Mitwirkungspflicht

Paragraph 143,
  1. Absatz einsJeder Verantwortliche einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach Paragraph 141, einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hierbei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den Paragraph 50, Absatz eins und 2 DSG – lediglich die Daten der Übermittlung und die Anordnung nach Absatz 2, zu protokollieren.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung nach Absatz eins, hat die Staatsanwaltschaft dem Verantwortlichen mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die Paragraphen 93, Absatz 2 und 112 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.

Anmerkung

EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202501

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P143/NOR40202501