II. Rechtsmittel gegen das Urteilrömisch II. Rechtsmittel gegen das Urteil
§ 280.Paragraph 280,
Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht. Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (Paragraph 31, Absatz 3,) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht.