Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 66a, Fassung vom 05.07.2018

Strafprozeßordnung 1975 § 66a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66a

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern

Paragraph 66 a,
  1. Absatz einsOpfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer, die
    1. Ziffer eins
      in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,
    2. Ziffer 2
      Gewalt in Wohnungen (Paragraph 38 a, SPG) ausgesetzt gewesen sein könnten,
    3. Ziffer 3
      minderjährig (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) sind.
  2. Absatz 2Besonders schutzbedürftige Opfer haben das Recht:
    1. Ziffer eins
      zu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,
    2. Ziffer 2
      die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern (Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (Paragraphen 165,, 250 Absatz 3,), und zwar ein minderjähriges Opfer, das durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, jedenfalls auf die in Paragraph 165, Absatz 3, beschriebene Art und Weise, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen,
    4. Ziffer 4
      zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (Paragraph 229, Absatz eins,),
    5. Ziffer 5
      unverzüglich von Amts wegen im Sinne der Paragraphen 172, Absatz 4,, 177 Absatz 5 und 181a informiert zu werden,
    6. Ziffer 6
      einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (Paragraph 160, Absatz 2,).
  3. Absatz 3Ist ein gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Opfers der Straftat verdächtig oder überwiesen, besteht sonst die Gefahr eines Widerstreitens der Interessen des minderjährigen Opfers und seines gesetzlichen Vertreters oder kann dem minderjährigen Opfer im Strafverfahren kein gesetzlicher Vertreter beistehen, so ist beim Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Kurators anzuregen.
  4. Absatz 4Einem Opfer, dem auf Antrag Rechte nach Absatz 2, nicht gewährt werden, sind die Gründe dafür mitzuteilen.

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40181062

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P66a/NOR40181062