Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 10, Fassung vom 21.06.2018

Strafprozeßordnung 1975 § 10

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Beteiligung der Opfer

Paragraph 10,
  1. Absatz einsOpfer von Straftaten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes berechtigt, sich am Strafverfahren zu beteiligen.
  2. Absatz 2Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, auf die Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten.
  3. Absatz 3Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen haben Opfer während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und deren Interesse an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis führen kann, ohne dass dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist. Staatsanwaltschaft und Gericht haben bei ihren Entscheidungen über die Beendigung des Verfahrens stets die Wiedergutmachungsinteressen der Opfer zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern.

Schlagworte

Entschädigungsleistung

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40181016

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P10/NOR40181016