Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 76, Fassung vom 25.03.2017

Strafprozeßordnung 1975 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.11.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. Abschnitt
Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht

Amts- und Rechtshilfe

Paragraph 76,
  1. Absatz einsKriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Solchen Ersuchen ist ehest möglich zu entsprechen oder es sind entgegen stehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
  2. Absatz 2Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im Einzelnen anzuführen und zu begründen sind.
  3. Absatz 2 aWird einem Ersuchen einer Staatsanwaltschaft um Amts- oder Rechtshilfe von einem ersuchten Gericht nicht oder nicht vollständig entsprochen, so hat das dem ersuchten Gericht übergeordnete Oberlandesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung über die Rechtsmäßigkeit der unterlassenen Amts- oder Rechtshilfe oder über den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.
  4. Absatz 3Auf den Verkehr mit ausländischen Behörden sind völkerrechtliche Verträge, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie das Polizeikooperationsgesetz anzuwenden.
  5. Absatz 4Eine Übermittlung von nach diesem Gesetz ermittelten personenbezogenen Daten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis voraus. Sie hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraphen eins, Absatz eins,, 8 und 9 DSG 2000) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. Darüber hinaus dürfen
    1. Ziffer eins
      Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (Paragraphen 123,, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, nur
      1. Litera a
        an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege,
      2. Litera b
        an Sicherheitsbehörden außer im Fall des Paragraph 124, Absatz 5, für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 17, SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, sowie
      3. Litera c
        an Gerichte und andere Behörden für Zwecke der Durchführung von Verfahren wegen durch die Straftat verwirklichter Disziplinarvergehen oder aus dieser Tat abgeleiteter zivilrechtlicher Ansprüche;
    2. Ziffer 2
      andere nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten
      1. Litera a
        Staatsanwaltschaften und Gerichten für Zwecke der Straf- und Zivilrechtspflege,
      2. Litera b
        Sicherheitsbehörden und Kriminalpolizei für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege,
      3. Litera c
        Finanzstrafbehörden für deren Dienste im Rahmen der Strafrechtspflege, sowie
      4. Litera d
        all den erwähnten Gerichten und Behörden zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der genannten Organe
    übermittelt werden.
  6. Absatz 5Vom Beginn und von der Beendigung eines Strafverfahrens gegen Beamte ist die Dienstbehörde zu verständigen.

Schlagworte

Amtshilfe

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164017

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P76/NOR40164017