Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, nurDaten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (Paragraphen 123,, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, nur
an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege,
an Sicherheitsbehörden außer im Fall des § 124 Abs. 5 für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (§ 17 SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, sowiean Sicherheitsbehörden außer im Fall des Paragraph 124, Absatz 5, für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 17, SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, sowie
an Gerichte und andere Behörden für Zwecke der Durchführung von Verfahren wegen durch die Straftat verwirklichter Disziplinarvergehen oder aus dieser Tat abgeleiteter zivilrechtlicher Ansprüche;