Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 209a, Fassung vom 31.12.2016

Strafprozeßordnung 1975 § 209a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 209a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

Paragraph 209 a,
  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft kann nach den Paragraphen 200 bis 203 und 205 bis 209 vorgehen, wenn ihr der Beschuldigte freiwillig sein Wissen über Tatsachen offenbart, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind und deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,
    1. Ziffer eins
      die Aufklärung einer der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht oder der WKStA (Paragraphen 20 a und 20b) unterliegenden Straftat entscheidend zu fördern, oder
    2. Ziffer 2
      eine Person auszuforschen, die in einer kriminellen Vereinigung, kriminellen Organisation oder terroristischen Organisation führend tätig ist oder war.
  2. Absatz 2Ein Vorgehen nach Absatz eins, setzt voraus, dass eine Bestrafung im Hinblick auf die übernommenen Leistungen (Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer eins bis 3), das Aussageverhalten, insbesondere die vollständige Darstellung der eigenen Taten, und den Beweiswert der Informationen nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten; es ist im Fall des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 3, sowie bei einer Straftat des Beschuldigten unzulässig, durch die eine Person in ihrem Recht auf sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnte. Abweichend von Paragraph 200, Absatz 2, darf der zu entrichtende Geldbetrag einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen entsprechen.
  3. Absatz 3Nach Erbringung der Leistungen hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen.
  4. Absatz 4Wenn
    1. Ziffer eins
      die eingegangene Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung verletzt wurde oder
    2. Ziffer 2
      die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren, keinen Beitrag zur Verurteilung des Täters zu liefern vermochten oder nur zur Verschleierung der eigenen führenden Tätigkeit in einer in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Vereinigung oder Organisation gegeben wurden,
    kann die nach Absatz 3, vorbehaltene Verfolgung wieder aufgenommen werden, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft die für die Wiederaufnahme erforderlichen Anordnungen nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der das Verfahren beendenden Entscheidung gestellt hat, in der einer der in Ziffer eins, oder 2 umschriebenen Umstände festgestellt wurde.
  5. Absatz 5Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen nach Absatz 3 und 4 dem Rechtsschutzbeauftragten samt einer Begründung für das Vorgehen zuzustellen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, im Fall des Absatz 3, die Fortführung, im Fall des Absatz 4, jedoch die Einstellung des Verfahrens zu beantragen.
  6. Absatz 6Im Verfahren gegen Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, ist sinngemäß mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VbVG anzuwenden sind. Der zu entrichtende Geldbetrag darf abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, VbVG einer Verbandsgeldbuße von 75 Tagessätzen entsprechen.

Schlagworte

Schöffengericht

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40123721