Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 206, Fassung vom 31.12.2016

Strafprozeßordnung 1975 § 206

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 206

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Rechte und Interessen der Opfer

Paragraph 206,
  1. Absatz einsBei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Opfers, insbesondere jenes auf Wiedergutmachung zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Das Opfer hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Jedenfalls sind Opfer unverzüglich im Sinne von Paragraph 70, Absatz eins, über ihre Rechte, insbesondere jenes auf Prozessbegleitung und die in Betracht kommenden Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Soweit dies zur Wahrung ihrer Interessen und Rechte, insbesondere jenem auf Schadensgutmachung geboten erscheint, ist ihnen und ihrer Vertretung, jedenfalls im Fall von Gewalt in Wohnungen (Paragraph 38 a, SPG) und bei Opfern im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, vor einem Rücktritt von der Verfolgung ausreichend Zeit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2Das Opfer ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Beschuldigte bereit erklärt, aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Beschuldigte eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Geschädigten unmittelbar berührt.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40173772

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P206/NOR40173772