Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 66, Fassung vom 31.05.2016

Strafprozeßordnung 1975 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. Abschnitt
Opfer und Privatbeteiligte

Opferrechte

Paragraph 66,
  1. Absatz einsOpfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht,
    1. Ziffer eins
      sich vertreten zu lassen (Paragraph 73,),
    2. Ziffer 2
      Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 68,),
    3. Ziffer 3
      vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (Paragraph 70, Absatz eins,),
    4. Ziffer 4
      vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (Paragraphen 177, Absatz 5,, 194, 197 Absatz 3,, 206 und 208 Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des Paragraph 56, Absatz 2 und 7,
    6. Ziffer 6
      an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (Paragraph 165,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150, Absatz eins,) teilzunehmen,
    7. Ziffer 7
      während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
    8. Ziffer 8
      die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (Paragraph 195, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Opfern im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 116/2013

Schlagworte

Ermittlungsverfahren

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40153716

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P66/NOR40153716