Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 65, Fassung vom 31.05.2016

Strafprozeßordnung 1975 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

4. Hauptstück
Opfer und ihre Rechte

1. Abschnitt
Allgemeines

Definitionen

Paragraph 65,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Opfer“
    1. Litera a
      jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte,
    2. Litera b
      der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren,
    3. Litera c
      jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte,
  2. Ziffer 2
    „Privatbeteiligter“ jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren,
  3. Ziffer 3
    „Privatankläger“ jede Person, die eine Anklage oder einen anderen Antrag auf Einleitung des Hauptverfahrens wegen einer nicht von Amts wegen zu verfolgenden Straftat bei Gericht einbringt (Paragraph 71,),
  4. Ziffer 4
    „Subsidiarankläger“ jeder Privatbeteiligte, der eine von der Staatsanwaltschaft zurückgezogene Anklage aufrecht hält.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40114302

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P65/NOR40114302