Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 75, Fassung vom 10.01.2016

Strafprozeßordnung 1975 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.11.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten

Paragraph 75,
  1. Absatz einsUnrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte Daten sind unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen.
  2. Absatz 2Im Übrigen ist ein Zugriff auf Namensverzeichnisse zu unterbinden, und zwar
    1. Ziffer eins
      im Fall einer Verurteilung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafe vollzogen wurde, wenn jedoch eine Strafe nicht ausgesprochen oder bedingt nachgesehen wurde, ab der Verurteilung,
    2. Ziffer 2
      im Fall eines Freispruchs, einer Einstellung des Verfahrens oder eines (endgültigen) Rücktritts von Verfolgung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab der Entscheidung.
  3. Absatz 3Nach sechzig Jahren ab den in Absatz 2, angeführten Zeitpunkten sind alle Daten im direkten Zugriff zu löschen.
  4. Absatz 4Personenbezogene Daten, die ausschließlich auf Grund einer Identitätsfeststellung (Paragraph 118,), einer körperlichen Untersuchung (Paragraph 123,) oder einer molekulargenetischen Analyse (Paragraph 124,) gewonnen wurden, dürfen nur solange verwendet werden, als wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder auf Grund anderer Umstände zu befürchten ist, dass diese Person eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Wird der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen oder das Ermittlungsverfahren ohne Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt, so sind diese Daten zu löschen. Die Paragraphen 73 und 74 SPG bleiben hievon unberührt.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,)

Schlagworte

Zivilverfahren, Sachwert

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164016

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P75/NOR40164016