Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 74, Fassung vom 10.01.2016

Strafprozeßordnung 1975 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

5. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt
Einsatz der Informationstechnik

Verwenden von Daten

Paragraph 74,
  1. Absatz einsSoweit zum Verwenden von Daten im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Anwendung.
  2. Absatz 2Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung der Daten Vorrang einzuräumen. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.

Schlagworte

Gesetzmäßigkeit

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050533

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P74/NOR40050533