die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480) oder der Einzelrichter (§ 490) zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, unddie Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 357,, soweit nicht das Bezirksgericht (Paragraph 480,) oder der Einzelrichter (Paragraph 490,) zuständig ist, und über Beschlüsse nach Paragraph 495, in den Fällen, in denen nach Paragraph 494 a, Absatz 2, eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und