Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 205, Fassung vom 31.12.2015

Strafprozeßordnung 1975 § 205

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens

Paragraph 205,
  1. Absatz einsNach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Beschuldigten nach diesem Hauptstück (Paragraphen 200, Absatz 5,, 201 Absatz 5,, 203 Absatz 4 und 204 Absatz eins,) ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Beschuldigte dies verlangt.
  2. Absatz 2Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (Paragraph 200, Absatz 4,), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Paragraph 201, Absatz 4,) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (Paragraph 203, Absatz 3,), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (Paragraphen 201, Absatz eins,, 203 Absatz eins,, 204 Absatz 3,), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung, oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
    2. Ziffer 2
      der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag (Paragraph 388, Absatz eins und 2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit oder vor Erstattung des abschließenden Berichts nach Paragraph 204, Absatz 4, wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
  3. Absatz 3Von der Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, aus besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Im Übrigen ist die Fortsetzung des Verfahrens in den im Absatz 2, angeführten Fällen außer unter den in Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen nur zulässig, wenn der Beschuldigte den dort erwähnten Vorschlag der Staatsanwaltschaft nicht annimmt.
  4. Absatz 4Wenn der Beschuldigte den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der Verpflichtungen maßgeblichen Umstände unbillig hart träfe, so kann die Staatsanwaltschaft die Höhe des Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern.
  5. Absatz 5Verpflichtungen, die der Beschuldigte übernommen, und Zahlungen und sonstige Ausgleichsmaßnahmen, zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; Paragraph 179, bleibt jedoch unberührt. Geldbeträge, die der Beschuldigte geleistet hat (Paragraph 200,), sind auf eine nicht bedingt nachgesehene Geldstrafe unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anzurechnen; im Übrigen sind sie zurückzuzahlen. Andere Leistungen sind nicht zu ersetzen, im Fall einer Verurteilung jedoch gleichfalls angemessen auf die Strafe anzurechnen. Dabei sind insbesondere Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164029

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P205/NOR40164029