Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 156, Fassung vom 31.12.2014

Strafprozeßordnung 1975 § 156

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Aussagebefreiung

Paragraph 156,
  1. Absatz einsVon der Pflicht zur Aussage sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) aussagen sollen, wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht;
    2. Ziffer 2
      Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat verletzt worden sein könnten und zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Einvernahme zu beteiligen (Paragraphen 165,, 247).
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, Ziffer eins, ist eine erwachsene Person, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirkt (Paragraph 67,), von der Aussage nicht befreit.
  3. Absatz 3Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur gegenüber einem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der anderen nur dann befreit, wenn eine Trennung der Aussagen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Befreiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40114304

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P156/NOR40114304