„Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,„Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,