Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 117, Fassung vom 31.08.2012

Strafprozeßordnung 1975 § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. Abschnitt
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung

Definitionen

Paragraph 117,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,
  2. Ziffer 2
    „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen
    1. Litera a
      eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,
    2. Litera b
      einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,
  3. Ziffer 3
    „Durchsuchung einer Person“
    1. Litera a
      die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
    2. Litera b
      die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,
  4. Ziffer 4
    „körperliche Untersuchung“ die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen,
  5. Ziffer 5
    „molekulargenetische Untersuchung“ die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050576

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P117/NOR40050576