Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 194, Fassung vom 31.05.2012

Strafprozeßordnung 1975 § 194

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verständigungen

Paragraph 194,
  1. Absatz einsVon der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft neben dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (Paragraph 195, Absatz eins,). Das Gericht ist zu verständigen, wenn es mit dem Verfahren befasst war; ein Zustellnachweis ist in keinem Fall erforderlich.
  2. Absatz 2In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund (Paragraphen 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung (Paragraph 192, Absatz 2,) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (Paragraph 195, Absatz eins,), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind.
  3. Absatz 3Von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens,
    1. Ziffer eins
      das von der WKStA geführt wurde und an dem wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Beschuldigten ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in dem noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt wurden, oder
    2. Ziffer 2
      das sonst wegen einer Straftat geführt wurde, für das im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und in dem kein Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, ermittelt werden konnte,
    ist überdies der Rechtsschutzbeauftragte unter Anführung des Grundes der Einstellung (Paragraphen 190 bis 192) zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu übersenden, in welchem Fall die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung (Paragraph 195, Absatz 2,) mit dem Einlangen des Aktes in Lauf gesetzt wird. Die Staatsanwaltschaft hat dem Rechtsschutzbeauftragten auf sein innerhalb der erwähnten Frist gestelltes Verlangen für die Einbringung eines Antrags auf Fortführung eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist zu setzen.

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40123718

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P194/NOR40123718