Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 366, Fassung vom 22.04.2012

Strafprozeßordnung 1975 § 366

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 366

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 366,
  1. Absatz eins,Wird der Angeklagte freigesprochen, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  2. Absatz 2,Wird der Angeklagte verurteilt, so ist im Urteil (Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 5 und 270 Absatz 2, Ziffer 4,) über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden (Paragraphen 395, 407 und 409 ZPO). Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs (Paragraph 69, Absatz eins,), so ist der Privatbeteiligte auch in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme ermittelt werden können.
  3. Absatz 3,Wird der Privatbeteiligte trotz Verurteilung auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so steht diesem, seinem Nachlass und seinen Erben die Berufung aus dem Grund zu, dass über den privatrechtlichen Anspruch bereits gemäß Absatz 2, hätte entschieden werden können.

Schlagworte

Schuldfrage

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093422

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P366/NOR40093422