Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 175, Fassung vom 31.08.2010

Strafprozeßordnung 1975 § 175

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 175

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Haftfristen

Paragraph 175,
  1. Absatz einsEin Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird, ist längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluss anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften.
  2. Absatz 2Die Haftfrist beträgt
    1. Ziffer eins
      14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft,
    2. Ziffer 2
      einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft,
    3. Ziffer 3
      zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.
  3. Absatz 3Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend.
  4. Absatz 4Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (Paragraph 176, Absatz 4,) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.
  5. Absatz 5Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050634

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P175/NOR40050634