Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 48, Fassung vom 31.05.2009

Strafprozeßordnung 1975 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

3. Hauptstück
Beschuldigter und Verteidiger

1. Abschnitt
Allgemeines

Definitionen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Ziffer eins
      „Beschuldigter“ jede Person, die auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sobald gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt oder Zwang ausgeübt wird,
    2. Ziffer 2
      „Angeklagter“ jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist,
    3. Ziffer 3
      „Betroffener“ jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird,
    4. Ziffer 4
      „Verteidiger“ eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.
  2. Absatz 2Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Beschuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind sie auch auf Angeklagte und auf Personen anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB geführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050507

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P48/NOR40050507