Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 31, Fassung vom 31.05.2009

Strafprozeßordnung 1975 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Landesgericht

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme von Beweisen gemäß Paragraph 104,,
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (Paragraph 105,),
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (Paragraphen 106 und 107),
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108,).
  2. Absatz 2Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
    1. Ziffer eins
      Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mindestens fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
    2. Ziffer 2
      des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103, StGB),
    3. Ziffer 3
      der Verbrechen des Hochverrats (Paragraph 242, StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (Paragraph 244, StGB),
    4. Ziffer 4
      des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (Paragraph 246, StGB),
    5. Ziffer 5
      des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (Paragraph 248, StGB),
    6. Ziffer 6
      der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (Paragraphen 249 bis 251 StGB),
    7. Ziffer 7
      der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (Paragraphen 252 bis 258 StGB),
    8. Ziffer 8
      des Vergehens bewaffneter Verbindungen (Paragraph 279, StGB),
    9. Ziffer 9
      des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (Paragraph 280, StGB),
    10. Ziffer 10
      der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (Paragraphen 316 bis 320 StGB),
    11. Ziffer 11
      des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Ziffer 2 bis 10 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
    12. Ziffer 12
      strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
  3. Absatz 3Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
    1. Ziffer eins
      Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
    2. Ziffer 2
      der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (Paragraph 78, StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (Paragraph 79, StGB),
    3. Ziffer 3
      der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (Paragraph 140, StGB) und des minderschweren Raubes (Paragraph 142, Absatz 2, StGB),
    4. Ziffer 4
      der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (Paragraph 205, StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 207, StGB),
    5. Ziffer 5
      des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (Paragraphen 274 und 275 StGB),
    6. Ziffer 6
      des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) und
    7. Ziffer 7
      strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
  4. Absatz 4Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
    1. Ziffer eins
      Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
    2. Ziffer 2
      der im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 angeführten Vergehen,
    3. Ziffer 3
      Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
  5. Absatz 5Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegen
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und Beschlüsse des Bezirksgerichts und
    2. Ziffer 2
      die Entscheidungen nach Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P31/NOR40093930