Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 114, Fassung vom 31.05.2009

Strafprozeßordnung 1975 § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 114,
  1. Absatz einsFür die Verwahrung sichergestellter Gegenstände hat bis zur Entscheidung über die Beschlagnahme (Paragraph 115, Absatz 2,) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.
  2. Absatz 2Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, sind diese sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach Paragraph 1425, ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050573

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P114/NOR40050573