Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 7, Fassung vom 31.12.2007

Strafprozeßordnung 1975 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 7, (1) Erweist sich eine nach der Strafprozeßordnung verhängte Geldstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandeln.

  1. Absatz 2Auf den Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen sowie der in der Strafprozeßordnung angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden.
  2. Absatz 3Alle Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 3,)

Schlagworte

Neubemessung, Ordnungsstrafe, Uneinbringlichkeit

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030302

Alte Dokumentnummer

N2197523655S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P7/NOR12030302