§ 66. Untersuchungshandlungen, die ein nicht zuständiges Strafgericht außer dem Falle des vorhergehenden Paragraphen vorgenommen hat, sind deshalb allein noch nicht ungültig, sofern sie sich nur auf die Voruntersuchung beziehen; doch liegt dem zuständigen Gericht ob, zu beurteilen, inwiefern eine Wiederholung oder Ergänzung dieser Handlung einzuleiten sei. Paragraph 66, Untersuchungshandlungen, die ein nicht zuständiges Strafgericht außer dem Falle des vorhergehenden Paragraphen vorgenommen hat, sind deshalb allein noch nicht ungültig, sofern sie sich nur auf die Voruntersuchung beziehen; doch liegt dem zuständigen Gericht ob, zu beurteilen, inwiefern eine Wiederholung oder Ergänzung dieser Handlung einzuleiten sei.