Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 64, Fassung vom 31.12.2007

Strafprozeßordnung 1975 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch III. Streitigkeiten über die Zuständigkeit von

Gerichten

Paragraph 64, (1) Ist die Zuständigkeit zwischen Bezirksgerichten streitig, die unter demselben Gerichtshof erster Instanz stehen, so entscheidet die Ratskammer dieses Gerichtshofes. Können sich zwei Gerichtshöfe erster Instanz über ihre Zuständigkeit oder über die zweier ihnen unterstehender Gerichte nicht einigen, so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz. Ist die Zuständigkeit zwischen Gerichten, die nicht unter demselben Gerichtshofe zweiter Instanz stehen, oder zwischen zwei Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig, so entscheidet der Oberste Gerichtshof. Entscheidungen dieser Art können nur nach Anhörung der Staatsanwaltschaft getroffen werden; gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 21,)

  1. Absatz 2In der Zwischenzeit hat jedes der streitenden Gerichte die zur Einleitung der Untersuchung und Feststellung des Tatbestandes in seinem Bezirke nötigen Handlungen und insbesondere alle Untersuchungsschritte vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

Anmerkung

Zur Entscheidungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes in bestimmten
Kompetenzkonflikten siehe Art. 138 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Schlagworte

Kompetenzkonflikt, Oberlandesgericht

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030362

Alte Dokumentnummer

N2197523715S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P64/NOR12030362