(1)Absatz eins,Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte, vorsätzlich begangene Tat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten, sowie der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren, haben Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte und im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Sie sind überdies berechtigt, in die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 2 Z 2 Einsicht zu nehmen.Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte, vorsätzlich begangene Tat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten, sowie der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren, haben Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte und im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Sie sind überdies berechtigt, in die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Einsicht zu nehmen.