Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 49a, Fassung vom 31.12.2007

Strafprozeßordnung 1975 § 49a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 49 a,
  1. Absatz eins,Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte, vorsätzlich begangene Tat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten, sowie der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren, haben Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte und im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Sie sind überdies berechtigt, in die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Vor- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung, die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich mit der Gewährung von Prozessbegleitung im Sinne der vorstehenden Absätze zu beauftragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005

Schlagworte

Vorverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40069518

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P49a/NOR40069518