Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 49, Fassung vom 31.12.2007

Strafprozeßordnung 1975 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 49,
  1. Absatz einsAuch wenn der Privatbeteiligte als Ankläger einschreitet, steht es dem Staatsanwalte frei, vom Gange des Strafverfahrens Kenntnis zu nehmen; er ist jederzeit berechtigt, die gerichtliche Verfolgung wieder zu übernehmen.
  2. Absatz 2Im übrigen sind die den Privatankläger betreffenden Bestimmungen dieser Strafprozeßordnung auf den statt des Staatsanwaltes die Anklage führenden Privatbeteiligten mit folgenden Einschränkungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Es ist seinem Ermessen nicht anheimgestellt, ohne vorausgegangene Voruntersuchung die Anklageschrift einzubringen.
    2. Ziffer 2
      Gegen die Beschlüsse der Ratskammer steht ihm kein Rechtsmittel offen.
    3. Ziffer 3
      Er ist nicht berechtigt, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das in der Hauptverhandlung ergehende Urteil zu ergreifen; die Berufung gegen das Urteil steht ihm nur insoweit offen, als sie dem Privatbeteiligten überhaupt eingeräumt ist (Paragraphen 283,, 344 und 465). Er ist nicht berechtigt, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens anzutragen.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,)
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 48, Ziffer 2 und 3 darf die Entlassung des verhafteten Beschuldigten (Angeklagten) wegen der dem Privatbeteiligten zustehenden Rechte nicht aufgehalten werden.

Schlagworte

Subsidiaranklage, Wiedereintritt

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039094

Alte Dokumentnummer

N2199660254J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P49/NOR12039094