Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 47a, Fassung vom 31.12.2007

Strafprozeßordnung 1975 § 47a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 47 a, (1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    auf die Rechte und Interessen der durch eine strafbare Handlung verletzten Person angemessen Bedacht zu nehmen und sie über ihre Rechte im Strafverfahren sowie über die Möglichkeit zu belehren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten, soweit dies den Umständen nach erforderlich erscheint,
  2. Ziffer 2
    die in Paragraph 49 a, Absatz eins, genannten Personen spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und in Betracht kommende Einrichtungen zu informieren,
  3. Ziffer 3
    die durch eine strafbare Handlung verletzten Personen während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung gegenüber Dritten deren berechtigte Interessen an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden ihrer Identität in einem größeren Personenkreis führen können, ohne dass dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist.
  1. Absatz 2Personen, die durch eine strafbare Handlung in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, sind überdies über die folgenden, ihnen zustehenden Rechte zu informieren:
    1. Ziffer eins
      die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (Paragraph 153, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      zu verlangen, im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (Paragraphen 162 a,, 250 Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (Paragraph 229, Absatz 2,).
  2. Absatz 3Von jedem Rücktritt von der Verfolgung oder der Einstellung des Verfahrens sowie der Abbrechung des Verfahrens gegen einen bekannten Täter und dessen Fortsetzung ist die verletzte Person zu verständigen. Paragraph 83 a, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 4Der durch eine strafbare Handlung verletzten Person ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 38 a, Absatz eins, Übersetzungshilfe zu leisten, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte im Strafverfahren, insbesondere des Rechts, sich dem Verfahren wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche anzuschließen, erforderlich ist.

Anmerkung

1. Die Novelle BGBl. I Nr. 119/2005 wurde berücksichtigt.
2. Zur Gewährung von Hilfeleistung an Opfer von Verbrechen siehe das
BG, BGBl. Nr. 288/1972.

Schlagworte

Entschädigungsleistung

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40069517

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P47a/NOR40069517