§ 281a. Der Umstand, daß der Gerichtshof zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat (§§ 214 und 218), nicht zuständig war, kann durch eine gegen das Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Paragraph 281 a, Der Umstand, daß der Gerichtshof zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat (Paragraphen 214 und 218), nicht zuständig war, kann durch eine gegen das Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.