Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 281, Fassung vom 31.12.2007

Strafprozeßordnung 1975 § 281

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 281, (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum Vorteile als auch zum Nachteile des Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe:

  1. Ziffer eins
    wenn der Gerichtshof nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter (Paragraphen 67 und 68) an der Entscheidung beteiligte; es sei denn, daß der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde;
  2. Ziffer eins a
    wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war;
  3. Ziffer 2
    wenn trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung verlesen wurde;
  4. Ziffer 3
    wenn in der Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Paragraphen 120,, 149c Absatz 3,, Paragraph 149 h, Absatz 2,, 151, 152, 170, 221, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Absatz 3 und 4 sowie 439 Absatz eins und 2);
  5. Ziffer 4
    wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;
  6. Ziffer 5
    wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;
  7. Ziffer 5 a
    wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben;
  8. Ziffer 6
    wenn der Gerichtshof mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit (Paragraph 261,) ausgesprochen hat;
  9. Ziffer 7
    wenn das ergangene Endurteil die Anklage nicht erledigt oder
  10. Ziffer 8
    diese gegen die Vorschrift der Paragraphen 262,, 263 und 267 überschritten hat;
  11. Ziffer 9
    wenn durch den Ausspruch über die Frage,
    1. Litera a
      ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
    2. Litera b
      ob Umstände vorhanden seien, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, endlich
    3. Litera c
      ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehle,
ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde;
  1. Ziffer 10
    wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige
Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist;
  1. Ziffer 10 a
    wenn nach der Bestimmung des Paragraph 90 b, über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach Paragraph 37, SMG vorzugehen gewesen wäre;
  2. Ziffer 11
    wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis überschritten oder bei
dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat.
  1. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer eins a und 5a erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden.
  2. Absatz 3Die unter Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Zum Nachteile des Angeklagten können sie nur geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich ihr widersetzt, die Entscheidung des Gerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat.

Anmerkung

Zu den Nichtigkeitsgründen im Geschworenengerichtsverfahren siehe
§ 345, im bezirksgerichtlichen Verfahren § 468, im Verfahren vor
dem Einzelrichter § 489.

Schlagworte

Begründungsmangel, Aktenwidrigkeit, Feststellungsmangel, Rechtsfrage, Pflichtverteidigung, Vorerhebungsakt, Vernehmungsprotokoll

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40069525

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P281/NOR40069525