Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 243, Fassung vom 31.12.2007

Strafprozeßordnung 1975 § 243

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 243

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 243, (1) Gegen die gemäß dem vorstehenden Paragraphen ausgesprochene Verurteilung kann der Zeuge oder Sachverständige binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des gegen ihn ergangenen Erkenntnisses beim erkennenden Gerichtshof Einspruch erheben.

  1. Absatz 2Wenn er nachzuweisen vermag, daß ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder daß ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis vom Erscheinen abgehalten hat, wird ihm die Strafe nachgesehen.
  2. Absatz 3Eine Minderung der verhängten Strafe oder des ihm auferlegten Kostenbetrages kann ausgesprochen werden, wenn er darzutun imstande ist, daß diese Strafe oder Kostenverurteilung nicht im richtigen Verhältnisse zu seinem Verschulden oder zu den Folgen seines Ausbleibens steht.
  3. Absatz 4Wird der Einspruch erst nach dem Schluß der Hauptverhandlung erhoben, so entscheidet hierüber der Vorsitzende. Gibt er dem Einspruch nicht zur Gänze Folge, so steht dem Zeugen oder Sachverständigen gegen die Entscheidung die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 76,)
  4. Absatz 5Im übrigen ist gegen die Entscheidung über den Einspruch kein Rechtsmittel zulässig. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 76,)

Schlagworte

Oberlandesgericht

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030550

Alte Dokumentnummer

N2197523903S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P243/NOR12030550