Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 205, Fassung vom 31.12.2007

Strafprozeßordnung 1975 § 205

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 205, Wenn die Aussagen eines Beschuldigten in erheblichen Punkten von den Angaben eines wider ihn aussagenden Zeugen oder Mitbeteiligten abweichen, sind ihm diese im Laufe der Voruntersuchung nur dann gegenüberzustellen, wenn es der Untersuchungsrichter zur Aufklärung der Sache für notwendig hält. Bei solchen Gegenüberstellungen ist das im Paragraph 168, Absatz 3, vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.

Schlagworte

Entschlagung

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036880

Alte Dokumentnummer

N2199329484J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P205/NOR12036880