Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 170, Fassung vom 31.12.2007

Strafprozeßordnung 1975 § 170

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 170,

Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden:

  1. Ziffer eins
    die selbst überwiesen sind oder im Verdachte stehen, daß sie die strafbare Handlung, derentwegen sie abgehört werden, begangen oder daran teilgenommen haben;
  2. Ziffer 2
    die sich wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Untersuchung befinden oder wegen einer solchen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, die sie noch zu verbüßen haben; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 50,)
  3. Ziffer 3
    die schon einmal wegen falscher Beweisaussage vor Gericht verurteilt worden sind; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 50,)
  4. Ziffer 4
    die zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben;
  5. Ziffer 5
    die an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leiden;
  6. Ziffer 6
    die mit dem Beschuldigten, gegen den sie aussagen, in einer Feindschaft leben, die nach Maßgabe der Persönlichkeiten und nach den Umständen geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit der Zeugen auszuschließen;
  7. Ziffer 7
    die in ihrem Verhöre wesentliche Umstände angegeben haben, deren Unwahrheit bewiesen ist und worüber sie nicht einen bloßen Irrtum nachweisen können.

Schlagworte

Wahrnehmungsvermögen

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030472

Alte Dokumentnummer

N2197523825S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P170/NOR12030472