(2)Absatz 2,Diese Vorschrift hat auch dann zu gelten, wenn Angestellte von Eisenbahnen und Dampfschiffen, Berg-, Hütten-, Hammer- und Walzwerksarbeiter, im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienste stehende Sanitätspersonen, im öffentlichen oder Privatforstdienste stehende Personen vorzuladen sind.