Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 158, Fassung vom 31.12.2007

Strafprozeßordnung 1975 § 158

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 158,
  1. Absatz eins,Steht die zu vernehmende Person in einem öffentlichen Amt oder Dienst und muß zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während ihrer Verhinderung eintreten, so ist der unmittelbare Vorgesetzte von deren Vorladung gleichzeitig zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2,Diese Vorschrift hat auch dann zu gelten, wenn Angestellte von Eisenbahnen und Dampfschiffen, Berg-, Hütten-, Hammer- und Walzwerksarbeiter, im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienste stehende Sanitätspersonen, im öffentlichen oder Privatforstdienste stehende Personen vorzuladen sind.

Schlagworte

Bergarbeiter, Hüttenarbeiter, Hammerarbeiter, Bundesdienst, Landesdienst

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030460

Alte Dokumentnummer

N2197523813S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P158/NOR12030460