(1)Absatz einsSieht das Gesetz eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz vor, so hat diese, wenn nichts anderes bestimmt ist (§§ 90l Abs. 3 und 4, 109 Abs. 2, 193 Abs. 6), keine aufschiebende Wirkung.Sieht das Gesetz eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz vor, so hat diese, wenn nichts anderes bestimmt ist (Paragraphen 90 l, Absatz 3 und 4, 109 Absatz 2,, 193 Absatz 6,), keine aufschiebende Wirkung.