Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 114, Fassung vom 31.12.2007

Strafprozeßordnung 1975 § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 114,
  1. Absatz einsSieht das Gesetz eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz vor, so hat diese, wenn nichts anderes bestimmt ist (Paragraphen 90 l, Absatz 3 und 4, 109 Absatz 2,, 193 Absatz 6,), keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Der Gerichtshof zweiter Instanz hat über Beschwerden ohne Verzug in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Dabei hat er gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluß eingetreten oder bekanntgeworden sind; er kann auch vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen. Vor seiner Entscheidung hat der Gerichtshof dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessen festzusetzender Frist einzuräumen. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand der Beschwerde auf Anordnungen gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt werden.
  3. Absatz 3Entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Untersuchungshaft aufzuheben sei, und treffen die dafür maßgebenden Umstände auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde erhoben hat, so hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.
  4. Absatz 4Im übrigen kann der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Entscheidung über Beschwerden niemals zum Nachteil des Beschuldigten Verfügungen und Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird; er hat aber die Beseitigung wahrgenommener Gebrechen des Verfahrens auch dann anzuordnen, wenn eine Beschwerde gegen diese nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen worden ist. Paragraph 113, Absatz 2, gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40059261

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P114/NOR40059261