II. Rechtsmittel gegen das Urteilrömisch II. Rechtsmittel gegen das Urteil
§ 280. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanz. Paragraph 280, Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanz.