(1)Absatz einsVorladungen der Parteien zur Hauptverhandlung, andere Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugestrafe oder andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann, sowie Erledigungen und andere Schriftstücke, deren Zustellung die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs auslöst, sind dem Empfänger zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes) zuzustellen. Einer in die Verteidigerliste eingetragenen Person kann jedoch auch in diesen Fällen mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werden. Ladungen der Staatsanwaltschaft und von Zeugen können ohne Zustellnachweis erfolgen.Vorladungen der Parteien zur Hauptverhandlung, andere Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugestrafe oder andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann, sowie Erledigungen und andere Schriftstücke, deren Zustellung die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs auslöst, sind dem Empfänger zu eigenen Handen (Paragraph 21, des Zustellgesetzes) zuzustellen. Einer in die Verteidigerliste eingetragenen Person kann jedoch auch in diesen Fällen mit Zustellnachweis (Paragraphen 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werden. Ladungen der Staatsanwaltschaft und von Zeugen können ohne Zustellnachweis erfolgen.