(2)Absatz 2§ 8, § 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 und § 10 des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des § 191 nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte, ihre Vertreter und auf die im § 444 Abs. 1 genannten Personen anzuwenden.Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3 und Paragraph 10, des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des Paragraph 191, nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte, ihre Vertreter und auf die im Paragraph 444, Absatz eins, genannten Personen anzuwenden.