Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 77, Fassung vom 31.05.2000

Strafprozeßordnung 1975 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch VIII. Hauptstück

Von der Bekanntmachung der gerichtlichen

Verfügungen und von der Gestattung der

Akteneinsicht

Paragraph 77, (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen geschieht entweder durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung der Urschrift oder einer amtlich beglaubigten Abschrift.

  1. Absatz 2Die mündliche Verkündung muß durch ein Protokoll beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem, dem eine Verfügung mündlich verkündet wird, eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.

Anmerkung

Zur Verkündung des Urteils siehe Art. 82 Abs. 2 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930.

Schlagworte

Urteil, Beschluß

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030376

Alte Dokumentnummer

N2197523729S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P77/NOR12030376