Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 76, Fassung vom 31.05.2000

Strafprozeßordnung 1975 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 76, Jedes Mitglied der Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, sich von dem Zeitpunkt, in dem ihm ein Ausschließungsgrund bekanntgeworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten, für die es ausgeschlossen erscheint, sie seinem Stellvertreter zu überlassen und davon seinem unmittelbaren Vorgesetzten die Anzeige zu erstatten. Durch Beschwerden von Parteien gegen das Einschreiten eines Staatsanwaltes, der sich nach dem Gesetze des Einschreitens hätte enthalten sollen, darf das Verfahren nicht aufgehalten werden.

Schlagworte

Ausgeschlossenheit

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030375

Alte Dokumentnummer

N2197523728S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P76/NOR12030375