§ 80. (1) Auf das Verfahren bei Zustellungen sind das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sowie dem Sinne nach die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozeßordnung anzuwenden. Die §§ 422 Abs. 2, 423 und 424 werden hiedurch nicht berührt.Paragraph 80, (1) Auf das Verfahren bei Zustellungen sind das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sowie dem Sinne nach die Paragraphen 87,, 89, 91 und 100 der Zivilprozeßordnung anzuwenden. Die Paragraphen 422, Absatz 2,, 423 und 424 werden hiedurch nicht berührt.
(2)Absatz 2§ 8, § 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 und § 10 des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des § 191 nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte, ihre Vertreter und auf die im § 444 Abs. 1 genannten Personen anzuwenden.Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3 und Paragraph 10, des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des Paragraph 191, nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte, ihre Vertreter und auf die im Paragraph 444, Absatz eins, genannten Personen anzuwenden.
(3)Absatz 3Organe der Bundespolizeibehörde und der Bundesgendarmerie dürfen für Zwecke der Zustellung nur in besonders gelagerten Fällen in Anspruch genommen werden, in denen ein solches Vorgehen im Interesse der Strafrechtspflege dringend geboten ist.